Erbausschlagung

Eine Erbausschlagungserklärung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, können Sie die Ausschlagung auch vor einem Notar erklären.

Die Erbausschlagungserklärung kann grundsätzlich nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis über die mögliche Erbenstellung erfolgen. Verlassen Sie sich nicht darauf, in jedem Fall von dem Nachlassgericht ein Schreiben zu erhalten. Auch ohne eine solche Benachrichtigung können Sie erben und die Ausschlagungsfrist beginnen. Vereinbaren Sie daher bitte rechtzeitig einen Termin zur Unterschriftsleistung und bringen Sie das ausgefüllte Formular mit.

Sollten Sie für ein minderjähriges Kind eine Ausschlagungserklärung abgeben wollen, müssen alle sorgeberechtigten Personen die Erklärung notariell beglaubigt unterzeichnen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Unterschrift ohne notarielle Beglaubigung für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung nicht ausreichend ist. Die Ausschlagungserklärung muss nach notarieller Beglaubigung innerhalb der Ausschlagnugsfrist an das zuständige Nachlassgericht gesendet werden.

Erbausschlagung (pdf)